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Statuten

Die Statuten der Vereins kollektivschweiz.ch können sie hier als PDF herunterladen.

Statuten des Vereins kollektivschweiz.ch

Bemerkung:
In diesen Statuten wurde nur die männliche Form verwendet. Diese gilt jedoch immer für beide Geschlechter. Diese Schreibweise erfolgt ausschliesslich zur besseren Lesbarkeit der Statuten.

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Verein kollektivschweiz.ch besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Oetwil am See ZH.

Art. 2 Zweck
Zweck des Vereins ist den Gedanken des Kollektivs in der Schweiz zu stärken und zu fördern.

Art. 3 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (siehe Art. 4)
- Vorstand (siehe Art. 5)

Art. 4 Generalversammlung
Einberufung
Die Generalversammlung (Vereinsversammlung) ist das oberste Organ und wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Anträge für die Traktandenliste müssen dem Vorstand schriftlich bis drei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat im Fall der fristgerechten Einreichung weiterer Traktanden die revidierte Traktandenliste bis eine Woche vor der Generalversammlung bekannt zu geben.
Über Anträge, die erst an der Generalversammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschliessen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
Der Vorstand ist befugt, eine schriftlich durchgeführte Generalversammlung abzuhalten. 1/5 aller Mitglieder kann nach Versand der Unterlagen eine physische Durchführung der Generalversammlung verlangen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand oder 1/5 aller Mitglieder für nötig erachten.

Aufgaben
Die Generalversammlung hat folgende Wahlen bzw. Beschlüsse zu fassen:
- Genehmigung des letzten Versammlungsprotokolls
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Konstituierung
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins

Wahlen und Abstimmungen
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht 1/3 der Anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Für Statutenänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
An allen Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle liegen beim Präsidenten zur Einsichtnahme auf.

Art. 5 Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier

Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Rücktritte sind spätestens drei Monate vor Ende der Amtsperiode dem Präsidenten bekannt zu geben. Rücktritte während dem Jahr sind möglich, falls die Nachfolge geregelt ist. Der Vorstand wählt den interimistischen Nachfolger bis zur darauffolgenden Generalversammlung.

Aufgaben
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere obliegen ihm:
- Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung
- Ausführen der Beschlüsse der Generalversammlung, sofern diese nicht jemand anders beauftragt
- Führung des Verzeichnisses der Vereinsmitglieder
- Ablehnung bzw. Ausschluss von Mitgliedern

Über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern hat der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder zu beschliessen. Die abgelehnte bzw. ausgeschlossene Person hat das Recht, an der nächsten Generalversammlung Rekurs einzulegen. Der Rekurs erlangt jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Der Präsident, zusammen mit einem Vorstandsmitglied, sind kollektiv zu zweien für den Verein zeichnungsberechtigt. Sie sind ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte zu tätigen, die der Vereinszweck mit sich bringen kann.

Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
An allen Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Kassier
Der Kassier führt die Kasse des Vereins. Die Buchhaltung ist per 31. Dezember abzuschliessen. Die Jahresrechnung ist für die Abnahme durch die nächste ordentliche Generalversammlung zu erstellen.
Der Kassier ist ermächtigt, den Verein für sämtliche Geschäfte des Zahlungsverkehrs alleine zu vertreten.

Art. 6 Mitgliedschaft
Der Verein hat nur Aktivmitglieder.

Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt. Durch diese Festlegungen werden die finanziellen Beitragspflichten einzelner Aktivmitglieder abschliessend geregelt.
Der Vorstand ist von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags befreit.

Austritt
Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand.

Ablehnung / Ausschluss
Mitglieder können ohne Begründung durch den Vorstand abgelehnt oder ausgeschlossen werden.

Art. 7 Partnerschaften
Der Verein kann Partnerschaften mit anderen Vereinen und Institutionen eingehen. Die Mitglieder werden dadurch in diesen Gefässen automatisch auch Mitglieder. Allfällige Kosten werden durch den Verein getragen.

Art. 8 Schlussbestimmungen
Diese Bestimmung sowie Art. 2 (Zweck) dieser Statuten können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung geändert werden.

Rüti ZH, 12. Juni 2007